Pharmazeutisches Recht

Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV-Satzung) vom 14. Dezember 2011

Die Vertreterversammlung hat am 12. Oktober 2011 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (Sachs GVBI. S. 1436, GVBI. für den Freistaat Thüringen S. 927) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 1. Dezember 2010 (Pharm. Ztg. 155 (2010) Nr. 50 S. 83), beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 1. Dezember 2010 (Pharm. Ztg. 155 (2010) Nr. 50 S. 83), wird wie folgt geändert:


1. In § 12 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort »Pflichtmitgliedschaft« durch das Wort »Mitgliedschaft« ersetzt.


2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 werden die Wörter »oder die von den Befreiungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 1 keinen Gebrauch machen.« angefügt.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt: »4 Selbstständig tätige Apotheker, die pharmazeutisch tätig sind, aber weder Einkünfte aus dem eigenen Apothekenbetrieb noch Einkünfte als Pächter oder Verpächter einer Apotheke beziehen, zahlen aus dem nachgewiesenen reinen Berufseinkommen einen Beitrag in Höhe des für den Regelbeitrag nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssatzes, mindestens ein Achtel des Regelbeitrags.«.


3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: »2 Soweit sie Erwerbsersatzeinkommen oder sonstige Leistungen aus den Sozialversicherungen beziehen, vorübergehend kein Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit erzielen oder von den Befreiungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 1 keinen Gebrauch machen, zahlen sie für diese Zeiten einen Min destbeitrag in Höhe von einem Achtel des Regelbeitrags nach § 14 Abs. 1.«.

b) In Absatz 3 wird das Wort »Pharmaziepraktikanten« durch die Wörter »Pharmazeuten im Praktikum« ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »1 Auf Antrag wird der Mindestbeitrag für Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2, für Mitglieder nach Absatz 2, die keine Befreiung von der Beitragspflicht in Anspruch nehmen, sowie für Pharmazeuten im Praktikum nach Absatz 3 auf die Hälfte ermäßigt.«.


4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter »Wehr- und Zivildienstes« durch die Wörter »freiwilligen Wehrdienstes« ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter »Wehr- und zivildienstleistende« durch die Wörter »Freiwillig wehrdienstleistende« ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter »wehr und zivildienstleistende« durch die Wörter »freiwillig wehrdienstleistende« ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter »Wehr- und zivildienstleistende« durch die Wörter »Freiwillig wehrdienstleistende« ersetzt.


5. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: »4 Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange der selbstständig tätige Apotheker seine Apotheke verpachtet oder durch einen Vertreter betreibt oder der angestellt tätige Apotheker Gehalt oder vergleichbare Entgeltleistungen bezieht.«.

b) Folgender Satz 5 wird angefügt: »5 Vergleichbare Entgeltleistungen sind insbesondere Krankengeld und Arbeitslosengeld.«.


6. Dem § 28 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter «, falls für den betreffenden Zeitraum keine Beitragspflicht bestand.« angefügt.


7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 8 wird wie folgt gefasst: »8 Der Bemessungszeitraum umfasst den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft.«.

b) Folgender Satz 9 wird eingefügt: »9 Die beiden Kalenderjahre mit dem niedrigsten Verhältnis zwischen den bis zur Höhe des Regelbeitrags geleisteten Beiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen und dem jeweiligen Regelbeitrag bleiben dabei außer Betracht; zusätzlich sind Zeiten einer Elternzeit gemäß § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn dies für das Mitglied günstiger ist.«.

c) Die bisherigen Sätze 9 bis 11 werden die Sätze 10 bis 12.

d) Satz 11 (neu) wird wie folgt gefasst: »11 Satz 10 gilt nicht, wenn der Teilbetrag nach Satz 6 nicht mindestens ein Viertel des maßgebenden Regelbeitrags erreicht, es sei denn, es handelt sich um nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreite Pharmazeuten im Praktikum oder approbierte Mitglieder, denen die Approbation bis zu maximal einem Jahr vor Eintritt des Anspruchs auf Versorgungsleistungen erteilt wurde.«.


8. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter »des Grundwehr- oder Zivildienstes« durch die Wörter »eines freiwilligen Wehrdienstes im Sinne des Wehrpflichtgesetzes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz« ersetzt.


9. Folgender § 50 f wird eingefügt:

»§ 50 f Übergangsregelung zu § 32 Abs. 1 Satz 8

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gilt § 32 Abs. 1 Satz 8 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn dies für das Mitglied günstiger ist.«.

Artikel 2

Artikel 1 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Dresden, den 12. Oktober 2011
Dr. Holger Herold
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach §38 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (Sächs-GVBI. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBI. für den Freistaat Thüringen S. 927) rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 32-5248.11/13

Dresden, den 8. Dezember 2011
Jürgen Hommel
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 14. Dezember 2011
Dr. Holger Herold
Vorsitzender der Vertreterversammlung



DAZ 2012, Nr. 1, S. 129

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