Pharmazeutisches Recht

Apothekerkammer Nordrhein: Verwaltungsgebührenordnung

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 16. November 2011

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 16. November 2011 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 865 f), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

Artikel I

Die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer vom 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Juni 2006 ( MBl. NRW. 2006 S. 442), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1" Gegenstand der Verwaltungsgebührenordnung und Höhe der Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden in folgender Höhe erhoben für die:

1. Durchführung von Abschluss- oder Wiederholungsprüfungen bei Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfern und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten 150,00 Euro,

2. Entscheidung über die Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle 150,00 Euro,

3. Entscheidung über die Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft 150,00 Euro,

4. Entscheidung über den Wechsel von der ständigen Dienstbereitschaft 150,00 Euro,

5. Entscheidung über die Genehmigung zur zeitweisen Schließung 50,00 Euro,

6. Zertifizierung/ Rezertifizierung von Apotheken 750,00 Euro,

7. Nachauditieren eines Handbuches 175,00 Euro,

8. Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen zwischen 20,00 Euro und 50,00 Euro,

9. Ausstellung von Zweitschriften eines Prüfungszeugnisses nach Berufsbildungsgesetz über die Abschlussprüfung zur Pharmazeutisch-Kaufmänni-schen Angestellten, eines Apothekenhelfer-Briefes und einer Urkunde über ein Gebiet, Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung 10,00 Euro,

10. Durchführung einer Prüfung nach § 11 sowie einer Wiederholungsprüfung nach § 13 der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein jeweils 125 Euro.

(2) Die in Absatz 1 Nummern 6. und 7. geregelten Gebühren werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben."

2. § 6 erhält folgende Fassung:

"Diese Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 1982 (SMBl.NRW.12210) außer Kraft."

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordhein-Westfalen in Kraft.


Genehmigt.

Düsseldorf, den 21. Dezember 2011
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: 232 – 0810.84.1 –

Im Auftrag
Godry

Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 16. November 2011 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, 29. Dezember 2011
Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein



DAZ 2012, Nr. 1, S. 128

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