Recht

Rente mit 67: Auch Anwälte müssen Versorgungswerk vor "Schieflage" bewahren

(bü). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters im Versorgungswerk für Rechtsanwälte auf 67 Jahre zulässig ist.

Ein 1961 geborener Rechtsanwalt versuchte gegen die entsprechende Regelung in der Satzung seiner Rechtsanwaltskammer vorzugehen – ohne Erfolg. Die Klausel sieht vor, dass die Altersgrenze für die ab 1949 geborenen Mitglieder pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben wird, was für den Mann bedeutet, dass er erst mit 66 Jahren und einem Monat die Altersgrenze erreicht. Das Gericht entschied, dass die Anpassung der Regelaltersgrenze zulässig sei, weil sie "dem Gemeinwohl diene". Denn damit werde die Stabilität des Versorgungswerks der Rechtsanwälte gesichert. Andernfalls – würde das Renteneintrittsalter von 65 Jahren beibehalten – drohe dem Versorgungswerk wegen der höheren Lebenserwartung der Mitglieder auf Dauer eine finanzielle Schieflage.


(OVG Rheinland-Pfalz, 6 C 11098/11)


(In der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt die Anhebung der Altersgrenze auf "67" bereits mit dem Geburtsjahrgang 1947.)



AZ 2012, Nr. 9, S. 5

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.