Gesundheitspolitik

Kabinett beschließt AMG-Novelle

Berlin (ks). Das Bundeskabinett hat am 15. Februar den Entwurf für das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ("AMG-Novelle") gebilligt. In dem Gesetz soll unter anderem klargestellt werden, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für Medikamente gilt, die über ausländische Versandapotheken nach Deutschland verbracht werden.

Damit will die Bundesregierung der nach wie vor ausstehenden Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe zu dieser Streitfrage zuvorkommen. Das bedeutet: Auch DocMorris, Europa Apotheek, Vitalsana & Co. dürfen nicht mehr mit Rezeptboni locken. So sollen bestehende Wettbewerbsverzerrungen zwischen deutschen und ausländischen Versandapotheken beseitigt werden. Die Begründung für diese Änderung fällt recht ausführlich aus. Ein Rabattverbot bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch dann geboten, wenn der Patient bei einer Versandapotheke einkauft, heißt es. Und zwar unabhängig davon, wo diese ihren Sitz hat. Denn durch das Anpreisen von günstigeren Preisen oder Mengenrabatten bestehe immer die Gefahr eines Fehl- oder Mehrgebrauchs. Zudem könnten Ärzte vermehrt unter Druck geraten und Wunschverschreibungen ausstellen – insbesondere dann, wenn hohe Zugaben oder sonstige Vergünstigungen locken. "Derartige Rabatte sind mit dem besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkung sie substanziell von anderen Waren unterscheidet nicht zu vereinbaren", so die Gesetzesbegründung. Zudem müssten Patienten vor Überforderung geschützt werden. Sie sollen in der besonderen Situation der Krankheit nicht in die Bedrängnis kommen, bei Rx-Arzneimitteln Preise vergleichen zu müssen.

Umsetzung von EU-Recht

Eigentlicher Aufhänger für die Novelle sind jedoch die europäischen Richtlinien zur Verbesserung der Pharmakovigilanz sowie zur Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette. Sie sind in nationales Recht umzusetzen. Zum Schutz vor Fälschungen werden dazu nun Anforderungen an Hersteller, Importeure und Vertreiber von Wirkstoffen konkretisiert. Dies soll die Handelswege transparenter machen. Für bestimmte Arzneimittel (grundsätzlich alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel) sind außerdem Sicherheitsmerkmale auf der Packung vorgesehen, um die Echtheit und Unversehrtheit des Arzneimittels überprüfen zu können. Welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (nur im Fall eines besonderen Fälschungsrisikos) ebenfalls dieser Pflicht unterliegen und welche rezeptpflichtigen hiervon ausgenommen werden, wird von der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Ebenso muss die Kommission in einem weiteren Schritt noch die Eigenschaften und Spezifikationen des jeweils zu verwendenden individuellen Sicherheitsmerkmals festlegen.



AZ 2012, Nr. 8, S. 1

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