Chef-Vertretung: OLG München hebt Urteil auf

Keine Entscheidung in der Sache – Warten auf Gründe

München (ks). In einem berufsrechtlichen Verfahren um die (Un-) Zulässigkeit einer freiberuflichen Vertretungstätigkeit einer Apothekerin ist die Bayerische Apothekerkammer in der zweiten Instanz aufgelaufen. Das Berufsgericht für die Heilberufe am Oberlandesgericht München hat das zuvor am Landgericht München ergangene Urteil zugunsten der Kammer aus formalen Gründen aufgehoben. Die Entscheidungsgründe stehen noch aus. Die Kammer hofft jedoch, dass sich hierin jedenfalls als obiter dictum eine Aussage zur Rechtsfrage finden wird.

Im März hatte das Berufsgericht am Landgericht München I entschieden: Die beschuldigte Apothekerin, die über das Internet anbot, auf selbstständiger Basis Vertretungsleistungen in Apotheken zu erbringen, habe sich eines Verstoßes gegen die Berufspflichten schuldig gemacht. Ihr Leistungsangebot – das weder Lohnnebenkosten noch Urlaubs- oder Krankentage kennt – widerspreche den Bestimmungen des Apothekengesetzes in Verbindung mit der Apothekenbetriebsordnung. In diesen werde – insbesondere in § 7 ApoG und § 2 ApBetrO – von einer Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke ausgegangen. Diese Leitung könne nicht ohne Weiteres auf einen Vertreter übertragen werden.

Zu knapper Sachverhalt

In der zweiten Instanz hielt sich das Urteil nicht – aus formalen Gründen. Dem Gericht reichte es nicht, dass die Apothekerkammer zur Darlegung des Sachverhalts recht pauschal auf die Werbung auf der Homepage der Beschuldigten verwiesen hatte. Es räumte ein, mit seinen weitergehenden Forderungen von der in solchen Fällen zuvor gängigen Verfahrensweise der Berufsgerichte abzuweichen. Selbst bei unstrittigen Sachverhalten wie dem vorliegenden müssten strafprozessuale Vorgaben ohne Einschränkung erfüllt werden. Das heißt: Die Kammer hätte bereits in der ersten Instanz den Sachverhalt mit konkreten Daten und Taten darlegen müssen. Vor dem OLG konnte sie dies nicht mehr nachholen. Das Ergebnis: Das Gericht beschloss, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst erging damit jedoch nicht.

Nun wartet die Kammer auf die Begründung und hofft, dass darin auch etwas zur möglichen Anwendbarkeit des § 7 ApoG gesagt wird. Laut Kammerjustiziar Klaus Laskowski hat das Gericht dies jedenfalls als möglich angedeutet. Dies wäre aus seiner Sicht für alle Beteiligten von Vorteil: Es wäre unbefriedigend, "wenn das Verfahren komplett neu durch den gesamten Instanzenzug aufgerollt werden müsste". Denn ein Strafklageverbrauch, der ein weiteres Verfahren verhindern könnte, ist nicht gegeben; ebenso wenig hindert eine etwaige Verjährung die Kammer, den Fall weiter zu verfolgen. Bei der gestrigen Urteilsverkündung schimmerte jedenfalls durch, dass das Gericht meint, § 7 ApoG adressiere den Apothekenleiter direkt. Dies könnte bedeuten, dass die beschuldigte Apothekerin als Beteiligte an dem Rechtsverstoß des Apothekenleiters nicht berufsrechtlich belangt werden kann – der Apothekenleiter, der eine freiberufliche Vertretung anstellt, hingegen schon. Doch Genaueres wird man erst wissen, wenn die Urteilsgründe vorliegen – dies kann im Januar, aber auch erst im Februar sein.



AZ 2012, Nr. 51/52, S. 2

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