Recht

KV: 1,65 m Körpergröße liegt "im Normbereich"

(bü). Das Sozialgericht Stuttgart hat einem 13-Jährigen gesetzlich krankenversicherten Jungen die Kostenübernahme für ein – insgesamt etwa 5000 Euro teures – Medikament verweigert, mit dem er hoffte, seine aktuell 1,53 m Körpergröße entscheidend zu erhöhen. Seine "Endgrößenprognose" liege bei 1,65 m. Das Argument des Jungen, seine Klassenkameraden seien deutlich größer als er, weshalb er regelmäßig gehänselt werde und sich minderwertig fühle, zog nicht. Dem setzte das Gericht entgegen, dass die Krankenkasse nicht zugelassene Mittel (wie das gewünschte) nicht finanzieren dürfe – es sei denn, "dass eine lebensbedrohliche oder jedenfalls auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung" vorliege. Psychische Beeinträchtigungen seien nicht mit einem Medikament, "sondern mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln". Im Übrigen liege 1,65 m Körpergröße durchaus im üblichen Bereich.


(SG Stuttgart, S 8 KR 354/10)



AZ 2012, Nr. 5, S. 5

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