Recht

Steuerrecht: Die "Praxisgebühr" ist keine "Sonderausgabe"

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte dürfen die 10 Euro pro Quartal betragende "Praxisgebühr" nicht als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Begründung: Es handelt sich dabei nicht um eine Zahlung im Zusammenhang "mit der Erlangung des Krankenversicherungsschutzes", sie wird unabhängig davon erhoben und stellt deshalb eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar. (Ob das "Eintrittsgeld" in die Arztpraxis gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung die Steuer mindern könne, musste vom Gericht nicht entschieden werden, da die Voraussetzungen dafür in dem zu entscheidenden Fall ohnehin nicht vorgelegen hätten; das Einkommen des Steuerzahlers lag zu hoch, so dass seine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten worden wäre).


(BFH, X R 41/11)



AZ 2012, Nr. 48, S. 6

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