Recht

Arbeitsverträge müssen vom Chef nicht in die Muttersprache übersetzt werden

(bü). Ein Arbeitgeber hat nicht die Pflicht, Arbeitsverträge seiner ausländischen Mitarbeiter in ihre Muttersprache zu übersetzen. Im konkreten Fall ging es um die Zahlungsklage eines portugiesischen Arbeitnehmers, der von seinem (früheren) Arbeitgeber noch offenstehenden Arbeitslohn und eine Fahrkostenerstattung verlangte, die einer Verfallklausel im Arbeitsvertrag "zum Opfer gefallen" sind (wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen). Der Portugiese argumentierte, er habe den in deutscher Sprache abgefassten Vertrag nicht verstanden. Das sei jedoch unerheblich, so das Gericht. Wenn sich der ausländische Arbeitnehmer auf die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache einlasse, gelte dies für den gesamten Vertrag einschließlich aller Klauseln. Es sei dann seine Sache, sich die entsprechende Übersetzung zu beschaffen.


(LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 569/11)



AZ 2012, Nr. 48, S. 5

Das könnte Sie auch interessieren

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers?

Betriebliche Altersvorsorge

Zur Gestaltung der Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag

Wem die Stunde schlägt …

Von irrtümlicher Zahlung, freiem Ermessen und „betrieblicher Übung“

Weihnachtsgeld

Kolleginnen und Kollegen profitieren, wenn Tarifverträge gelten

Tarifbindung: Worauf Apothekenangestellte achten sollten

Teil 2: Der Vertrag des Filialapothekers

Filiale im Fokus

Arbeitsverträge unter der Lupe

Nicht jede Befristung ist möglich

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.