Recht

Wegen Kopftuch nicht von vornherein "aussortieren"

(bü). Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine muslimische Frau, die sich auf eine Stelle als Zahnarzthelferin bewirbt, nicht aus dem Kreis der in Betracht kommenden Bewerberinnen ausgeschlossen werden darf, weil sie angibt, ihr Kopftuch aus religiösen Gründen auch während der Arbeit tragen zu wollen. Dadurch werde sie als Muslimin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert. Die Vertragsfreiheit dürfe sich "nicht von dem Gedanken leiten lassen", ein potenzieller Bewerber zeige in Lebensfragen eine Haltung, die von der Mehrheitshaltung abweiche. (Hier wurden der abgelehnten Bewerberin drei Monatsgehälter als Schadenersatz zugesprochen.)


(ArG Berlin, 55 Ca 2426/12)



AZ 2012, Nr. 45, S. 6

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