Recht

Arbeitsrecht: Vertretung muss nicht "spezielle" Mitarbeiter ersetzen

(bü). Schließt ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung von Festangestellten, die sich unter anderem im Mutterschutz befinden, so ist dafür nicht Bedingung, dass die Vertretung die ausgefallenen Stammkräfte unmittelbar vertritt und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Eine Vertretung kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die "mit Sachgrund" befristete Beschäftigung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt.


(BAG, 7 AZR 542/08)



AZ 2012, Nr. 45, S. 7

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