Recht

Krankenversicherung: Rabattgutscheine für Möbelhäuser sind keine "Kassenleistung"

(bü). Es übersteigt den rechtlichen Rahmen für Werbemaßnahmen gesetzlicher Krankenkassen, wenn sie ihren Mitgliedern Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser, Frisörbesuche oder Freizeitaktivitäten wie Rodelbahnen zur Verfügung stellen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin ist es ihnen nicht erlaubt, "alle Freiheiten des Marktes zu nutzen". Sie hätten ihre werblichen Tätigkeiten darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen kompetent zu unterstützen und zu beraten.


(SG Berlin, S 81 KR 1280/11)



AZ 2012, Nr. 44, S. 3

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