Recht

Hausbesitzer, Mieter – Verlangt nasses Laub den "Besen bei Fuß"?

Ausrutscher können teuer zu stehen kommen

(bü). "Glatteis ohne Frost" nennen Haftpflichtversicherer das Herbstlaub auf Bürgersteigen. Die bunten Blätter bilden – besonders bei Nässe – unter dem Druck von Schuhsohlen eine glitschige Schicht. Die Rutschgefahr besteht 24 Stunden, die Haftung für ungewollte Ausrutscher ebenso. Denn wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter besteht auch im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gehwege gefahrlos benutzt werden können. Wer mit dem Besen zu Werke gehen muss, damit alle rutschfest "gehen" können, regelt das Gesetz. Das aber verlangt kein "Besen bei Fuß".

Normalerweise haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Diese wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass sie für "Sauberkeit auf dem Gehsteig" zu sorgen haben; sie wohnen schließlich näher am Gefahr bringenden Objekt. Doch rein rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht. Ein "laubgeschädigter" Passant kann sich also an den Vermieter halten, der wiederum auf den jeweiligen beauftragten Mieter zurückgreifen kann.

Doch ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt, dass unvorsichtige Fußgänger nicht immer mit Schadenersatz vom "säumigen" Mieter oder Hausbesitzer rechnen können, wenn sie auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen. Sie hätten (auch) selbst aufzupassen. Ein Hausbesitzer wurde freigesprochen, der einige Tage zuvor den Bürgersteig vor seinem Anwesen vom Laub befreit hatte. Er müsse nicht jeden Tag "nachkehren". (Az.: 14 O 742/07)

Komplexe mit Eigentumswohnungen sind ein besonderer Fall. Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtigten Ansprüchen zunächst an den Verband der Eigentümergemeinschaft wenden. Bleibt er erfolglos, so kann er sich einen Eigentümer "aussuchen" und bei ihm Ansprüche geltend machen. Dies aber nur in Höhe des Miteigentumsanteils des ausgesuchten Eigentümers.

Beispiel: Alle Eigentümer in der Gemeinschaft vereinigen zusammen 10.000 Miteigentumsanteile. Eigentümer "A" hat 500 Anteile. Ein Fußgänger, der berechtigt Schadenersatz in Höhe von 1000 Euro geltend macht, könnte sich an diesen Eigentümer halten – aber maximal in Höhe von 50 Euro, entsprechend seinem Anteil an allen Miteigentumsanteilen. Beim Verband der Eigentümer könnte er dagegen über den Verwalter die kompletten 1000 Euro fordern.

Wie kann man sich gegen Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich verletzt haben, versichern? Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Mehrfamilienhäuser oder vermietete Einfamilienhäuser tritt gegebenenfalls deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen – für den Fall, dass er vom Vermieter (oder dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner – aus dem Mietvertrag resultierenden – Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist. Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es – wie meistens – auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es den Hausbesitzern/Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag "Besen bei Fuß" zu stehen, wie die Coburger Richter entschieden haben.

Weitere Entscheidungen zum Thema "Herbstlaub"

  • Auch "fremdes" Laub wartet auf Hausbesitzers Besen
    Ein Hausbesitzer, dessen Grundstück sich neben drei Eichen befindet, die auf öffentlichem Boden stehen, ist verpflichtet, auch das von diesen Bäumen stammende Laub zu entsorgen, wenn es auf seinen Bürgersteig gefallen ist und die Räum- und Streupflicht von der Kommune auf die Anlieger übertragen worden ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt dem Anwohner vor, "bei regelmäßigem Kehren" durch das "fremde" Eichenlaub nicht unangemessen belastet zu sein. Außerdem seien ihm im Gegenzug Straßenreinigungsgebühren erlassen worden. (VwG Lüneburg, 5 A 34/07)

  • Die Gemeinde muss nicht alle Nase lang Laub wegfegen
    Ist nach dem "Straßenreinigungsverzeichnis" einer Kommune eine Straße einmal wöchentlich zu reinigen, kann eine Fußgängerin, die auf nassem Laub ausrutscht und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, keinen Schadenersatz geltend machen. "Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar", so das Kammergericht Berlin. (Hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es insbesondere im Herbst unmöglich sei, abweichend vom Reinigungsplan die Straßen zu säubern, weil schon innerhalb von Minuten "erneut feuchtes Laub in großem Umfang" auf den – hier ebenfalls von der Kommune zu reinigenden – Gehweg fallen könnte. Die Fußgängerin hätte auf dem "genügend breiten Bürgersteig der erkennbaren Gefahrenstelle ausweichen" können.) (KG Berlin, 9 U 134/04)

  • Ohne klare Regelung haften die Eigentümer
    Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eindeutig geregelt, dass auch die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf dem Bürgersteig zu erfüllen haben, so sind die Eigentümer als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Haus auf Herbstlaub oder Glatteis ausrutscht und sich verletzt. (Intern kann dann der Schaden von dem Eigentümer oder Mieter ersetzt verlangt werden, der verantwortlich war.) (OLG Frankfurt am Main, 3 U 93/01)

  • Hausbesitzer müssen auch "Gemeindelaub" wegfegen
    Grundstücksbesitzer müssen den Bürgersteig vor ihrem Haus im Herbst von Laub befreien, andernfalls lässt die Kommune dies durch Reinigungsfirmen erledigen – und kann die Rechnung dafür dem Hausbesitzer zustellen lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die der Gemeinde gehören. (VwG Lüneburg, 5 A 127/01 u. a.)



AZ 2012, Nr. 44, S. 5

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.