Recht

Kündigung: E-Mail kann Fristversäumnis nicht ausgleichen

(bü). Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, wartet er damit aber bis zum letzten Tag der vereinbarten Probezeit, so genügt es nicht, wenn er das Kündigungsschreiben einscannt und per E-Mail an die Adresse des Arbeitnehmers weiterleitet, weil dieser nicht mehr zum Firmensitz gekommen ist, um das Entlassungsschreiben abzuholen. Der Arbeitgeber muss die nächste Möglichkeit abwarten, um die "schriftliche" Kündigung dann "formwirksam" auszusprechen.


(ArG Düsseldorf, 2 Ca 5676/11)



AZ 2012, Nr. 41, S. 4

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