Recht

Ein "Beschäftigungsverbot" darf Schwangere nicht benachteiligen

(bü). Hat ein Arzt einer schwangeren Arbeitnehmerin zu ihrem beziehungsweise ihres Kindes Schutz ein Beschäftigungsverbot "verordnet", so hat sie Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ihr das Gehalt weiterzahlt. Berechnet wird es nach dem in den vorhergehenden drei Monaten erzielten Arbeitsverdienst. Ist dies nachteilig für sie, weil sie in dieser Zeit weniger als normal verdient hat, so ist für die Berechnung das komplette vorherige Jahresentgelt heranzuziehen. (Für die Arbeitgeber hat dies keinen Nachteil, da ihnen solche Aufwendungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen "Umlage 2" in voller Höhe ersetzt werden.)


(LAG Köln, 8 Sa 1328/10)



AZ 2012, Nr. 41, S. 4

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