Recht

Abmahnung: Der Beschäftigte muss über seine Pflichten aufgeklärt werden

(bü). Enthält ein Arbeitsvertrag keine Regelung darüber, wie sich ein erkrankter Arbeitnehmer in Bezug auf die Abmeldung beim Arbeitgeber zu verhalten hat, so darf ein Mitarbeiter, dessen ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlängert wird, nicht abgemahnt werden, wenn er dem Arbeitgeber nicht unverzüglich die Fortdauer des Krankenscheins mitteilt. Ein Arbeitgeber müsse "den Pflichtenkreis des Arbeitnehmers zunächst erst klarstellen", ehe er dann gegebenenfalls abmahnen dürfe. (Hier hatte der Kranke außerdem argumentiert, dass er nicht gewusst habe, wie er die Mitteilung über seine fortdauernde Erkrankung dem Arbeitgeber hätte zukommen lassen können. Das Gericht machte allerdings deutlich, dass er sich dafür auch "eines Kollegen oder einer Kollegin hätte bedienen" können.)


(ArG Berlin, 28 Ca 6569/12)



AZ 2012, Nr. 41, S. 6

Das könnte Sie auch interessieren

Von irrtümlicher Zahlung, freiem Ermessen und „betrieblicher Übung“

Weihnachtsgeld

Was darf der Chef über kranke Mitarbeiter wissen?

Die Akte des Arztes ist tabu ...

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers?

Betriebliche Altersvorsorge

Kündigungsschutz (Teil 2): Hohe Hürden für Auszubildende, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder

Nach der Probezeit leben Azubis ziemlich sicher

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.