Recht

Steuer: Kosten für Erststudium erstmal "ad acta" gelegt

(bü). Die sich nach Bundesfinanzhofs-Entscheidungen aus Juli und September 2011 ergebende Möglichkeit, Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen, wurde vom Gesetzgeber Mitte Dezember 2011 rückwirkend zum Jahresbeginn 2004 aufgehoben. Seither dürfen solche Kosten wieder nur als Sonderausgabe – allerdings erhöht von 4000 Euro auf 6000 Euro – jedoch nur in dem betreffenden Jahr abgezogen werden. Die damit verbundene Streichung der Möglichkeit, solchen Aufwand als "vorweggenommene Werbungskosten" in späteren Jahren absetzen zu können, hat das Finanzgericht Münster für rechtens angesehen. Es sei damit nur die vor den Urteilen des Bundesfinanzhofs geltende gefestigte Rechtslage wieder hergestellt worden. (Hier zulasten eines Studenten entschieden, der nach Beendigung seines Studiums und dem Beginn seiner beruflichen Tätigkeit 18.600 Euro Werbungskosten für einen Studienaufenthalt im Ausland geltend gemacht hatte.)


(FG Münster, 5 K 3975/09 F)



AZ 2012, Nr. 40, S. 4

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.