Gesundheitspolitik

Wie komme ich in die "Gesetzliche" zurück?

Mehrere legale Wege, den Privatversicherer zu verlassen

(bü). Wie sich die Zeiten ändern: Das Bestreben vieler gut verdienenden, jungen, gesunden Angestellten, den "Zwängen" einer gesetzlichen Krankenkasse zu entfliehen, und sich einem privaten Krankenversicherungsunternehmen anzuschließen, hat sich offenbar gewandelt.

Die "Gesetzlichen" verzeichnen jedenfalls – ausgelöst durch zum Teil außerordentlich starke Beitragserhöhungen der "Privaten" – vermehrt Anfragen, wie es möglich sei, wieder unter die Arme von AOK & Co zu schlüpfen. Das Gesetz sieht dafür mehrere Möglichkeiten vor. Unter anderem basierend auf der gesetzlichen Regelung, dass in Deutschland niemand mehr ohne Versicherungsschutz sein darf.

Dies vorweg: Ob Frau oder Mann, gesund oder krank, mit oder ohne Familienangehörige (die in der GKV meistens kostenfrei mitversichert sind): Für privat Krankenversicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren wenigstens 2 ½ Jahre lang diesen Status innehatten, gelten die folgenden Ausführungen nicht. Für sie gilt der vor Jahren vom damaligen Bundesarbeitsminister Norbert Blüm geprägte Grundsatz: Einmal privat – immer privat

Für alle anderen privat Krankenversicherten gilt: Sie können sich gesetzlich krankenversichern,

  • ... wenn sie arbeitslos werden. Sobald sie ein Jahr lang auf diese Weise pflichtversichert waren und nun wieder einen Job haben, in dem sie – aufs Jahr bezogen – mehr als 50.850 Euro verdienen (bereits am 31.12. 2002 privat versicherte Arbeitnehmer: mehr als 45.900 Euro), haben sie das Recht, sich in der GKV (nicht unbedingt bei derselben Kasse) "freiwillig weiterzuversichern". Ist der Verdienst niedriger, so bleiben sie ohnehin pflichtversichert.

  • Doch auch bei kürzerer Zeit der Arbeitslosigkeit (mit Pflichtversicherung in der Gesetzlichen und Auflösung des PKV-Vertra ges) wäre die endgültige Rückkehr in die GKV möglich. Dies dann, wenn die oder der Ex-Arbeitslose nach Wiederaufnahme seiner neuen Beschäftigung zunächst gar nichts unternimmt. Dann wäre er – theoretisch – nicht krankenversichert. Praktisch aber doch. Denn – siehe oben – in Deutschland bleibt niemand mehr ohne Versicherungsschutz. Und der würde weiterhin von der zuletzt zuständigen (gesetzlichen) Krankenkasse durchgeführt.

  • Wenn nach dem neuen, zum 1.1. 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz vermindert gearbeitet – und dadurch die Einkommensgrenze von 50.850 Euro beziehungsweise 45.900 Euro pro Jahr unterschritten wird, tritt Versicherungspflicht ein. Da eine solche Regelung bis zu vier Jahre möglich ist (2 Jahre 50% Arbeit für 75% Verdienst, 2 Jahre 100% Arbeit für 75% Verdienst), besteht anschließend das Recht, sich in der GKV weiterzuversichern.

  • Wer als Arbeitnehmer das bisherige (und weiterhin geltende) Recht nutzen will, für ein halbes Jahr eine unbezahlte Pflegeauszeit zu nehmen, der sollte wissen: Er kann als Privatversicherter im Allgemeinen nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Aber: Ist der Ehegatte gesetzlich versichert, so wird durch diesen eine kostenfreie Mitversicherung bestehen.

  • Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit von zum Beispiel 38 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren und dadurch versicherungspflichtig werden, haben dieselben Möglichkeiten wie zuvor geschildert. Sollten sie wenig später ihre Stundenzahl allerdings wieder auf den "alten Stand" bringen, müssen sie gegebenenfalls damit rechnen, dass die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob vielleicht "manipuliert" wurde, um deren preiswerteren Schutz zu erreichen

  • Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben und sich als Arbeitnehmer verdingen – und das bei einem Verdienst von regelmäßig nicht mehr als 50.850 Euro im Jahr – , werden krankenversicherungspflichtig.

In allen Fällen der "Rückkehr" gilt: Sie muss nicht "auf Lebenszeit" bedeuten. Liegen die Voraussetzungen für ein Ausscheiden (wieder) vor – regelmäßig mehr 50.850 Euro Verdienst pro Jahr – , so kann der GKV-Bereich (wieder) verlassen werden.



AZ 2012, Nr. 4, S. 2

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