Recht

Nach 24 Jahren Studium ist ein Abschluss unwahrscheinlich

(bü). Ist ein Medizinstudent mittlerweile seit 48 Semestern (24 Jahren) an einer Universität eingeschrieben und hat er noch immer nicht die ärztliche Vorprüfung abgelegt, so darf er gegen seinen Willen zwangsexmatrikuliert werden. Das gelte jedenfalls dann, so das Verwaltungsgericht Schleswig, wenn ihm von der Hochschule keine Chancen auf (nochmalige) Zulassung zur Prüfung eingeräumt werden. (Die Entscheidung hat allerdings keine allgemeine Aussagekraft, weil die Frage, ob Universitäten nach dem – neuen – Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein generell die Möglichkeit haben, Studenten nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer zu exmatrikulieren, weiter offen sei, so das Gericht.)


(VwG Schleswig, 7 A 57/09)



AZ 2012, Nr. 4, S. 7

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