Recht

Ärztlicher Kunstfehler: Schon 45 Minuten können entscheidend sein

(bü). Bereits eine verzögerte Verlegung eines Patienten in eine Fachklinik kann ein grober Behandlungsfehler eines Arztes sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Patient Anzeichen einer Erkrankung zeigt, die sich nur in einer Spezialklinik wirkungsvoll behandeln lassen. In dem Fall ging es um ein Neugeborenes, bei dem am Tag der Geburt eine Hirnhautentzündung (Meningitis) auftrat. Trotz eindeutiger Symptome ließ der Arzt 45 Minuten vergehen, bevor er die Verlegung in eine spezialisierte Kinderklinik anordnete – das Kind blieb schwer behindert. Zwar konnten die Eltern nicht beweisen, dass dies eine sofortige Verlegung verhindert hätte. Doch allein die zeitliche Verzögerung führe zu einer Beweislastumkehr, so dass nicht der Patient den Nachweis erbringen müsse, dass eine fehlerhafte Behandlung zu einem Schaden geführt habe, sondern der Arzt beweisen muss, dass kein Ursachenzusammenhang bestehe (was ihm hier nicht gelang).


(OLG Koblenz, 5 U 576/07)



AZ 2012, Nr. 4, S. 7

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