Recht

Zahnarzt-Kunstfehler: "Schwerwiegend" muss er nicht sein

(bü). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Patienten bei vertragswidrigem Verhalten des Zahnarztes den Vertrag kündigen und ihr Geld zurückverlangen können. Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler könne als "vertragswidriges Verhalten" eingestuft werden. Zwar befreie ein "geringfügiges vertragswidriges Verhalten" des Zahnarztes den Patienten nicht von der Bezahlung der geleisteten Arbeit. Der Fehler des Arztes muss aber auch kein "schwerwiegend vertragswidriges Verhalten" sein, um den Anspruch auf Bezahlung zu verlieren.

(Im konkreten Fall hatte der Zahnarzt den Zahnersatz provisorisch eingesetzt und erst danach darauf hingewiesen, dass derartige Prothesen selten nach dem ersten Anpassen hundertprozentig sitzen, worauf die Patientin ihre Unzufriedenheit äußerte. In einem Schreiben wiederholte sie dies und teilte mit, dass sie sich für eine anderweitige Lösung entschieden habe. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob der Zahnersatz tatsächlich "wertlos" ist oder ob er noch nachgebessert werden kann.)


(BGH, VI ZR 133/10)



AZ 2012, Nr. 39, S. 4

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