Wirtschaft

Wer sichergehen will, vereinbart einen Festpreis

Regeln beim Umgang mit Handwerkern und Kundendienst

(bü). Undichte Fenster, verstopfte Rohre, defekte Lichtleitungen – oder ein Auto, das nicht mehr fährt: Guter Rat und Hilfe vom Fachmann sind dann meistens schnell zur Stelle. Den Ärger gibt’s allerdings manchmal frei Haus dazu. Um dann nicht von einem der wenigen schwarzen Schafe aus der Handwerkerbranche auf dem falschen Fuß erwischt zu werden, sollten bereits vorab ein paar Regeln eingehalten werden

Vor einer Auftragsvergabe werden anhand der Stundensätze und Materialpreise die einzelnen Konditionen mehrerer Firmen miteinander verglichen. Dass dies im Notfall nicht praxisgerecht ist, liegt auf der Hand. Für normale Aufträge sollten jedoch mindestens zwei Angebote eingeholt werden. Dabei ist – soweit möglich – allerdings nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualifikation der Anbieter zu achten. Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.

Stellt der Monteur oder Fliesenleger während der Arbeit fest, dass er die veranschlagten Kosten wesentlich überschreiten wird, so muss er das dem Kunden unverzüglich mitteilen. Davon kann bei einer Überschreitung um mehr als 15 bis 20 Prozent ausgegangen werden. Dann darf der Auftraggeber, also der Kunde, vom (Werk-)Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Mehraufwand nicht im Verhältnis zum gewünschten Erfolg angemessen erscheint. Er muss aber die bis dato erbrachte Leistung bezahlen (was in der Praxis naturgemäß nicht einfach zu handhaben ist).

Festpreis und Leistungsumfang

Ansonsten ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um 15 bis 20 Prozent zulässig, was vom ausführenden Unternehmen natürlich auch begründet werden muss. Deswegen bewegen sich Kunden auf der kostensicheren Seite, wenn sie von vornherein einen Festpreis vereinbaren. Doch auch hier gilt: Mindestens zwei Angebote für eine feste Pauschale sollten eingeholt und dabei auch der Umfang der zu leistenden Arbeiten im Blick behalten werden. Denn ist die Leistungsbeschreibung unvollständig, so kann die Preisabsprache aufgeweicht werden – und sich die Rechnung erhöhen.

Terminverzögerungen

Handwerker haben im Grundsatz kein Interesse daran, einen fest vereinbarten Termin nicht einzuhalten. Denn dann geraten sie in Verzug, und der Kunde kann gegebenenfalls einen Anspruch auf Ersatz entstandener Schäden geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verzögerung durch Schuld des Handwerkers eingetreten ist. Also natürlich nicht, wenn er zum Beispiel deswegen nicht mit den Arbeiten beginnen konnte, weil er oder der dafür vorgesehene Monteur krank geworden ist. Oder es zu Verzögerungen kommt, weil notwendige Vorarbeiten anderer Fachleute unterblieben sind. Das muss der Auftraggeber "ertragen".

Prüfung

Ist das Werk vollendet, empfiehlt sich eine Prüfung, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Natürlich wird die Rechnung erst nach zufriedenstellender Abnahme komplett beglichen. Traut sich der Kunde bei größeren Aufträgen eine solche Abnahme nicht selbst zu, so leistet ein Fachmann Hilfe, der bei der Schlussbesprechung mit dem Handwerker hinzugezogen werden kann. Mängel werden schriftlich festgehalten und fotografiert.

In diesem Fall können Kunden einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags zurückhalten. Zur Sicherheit darf etwa das Doppelte dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, einbehalten werden. Taucht ein Fehler erst nach der Abnahme auf, so muss der Handwerker ihn kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen. Gelingt die Nachbesserung nicht oder wird die gesetzte Frist trotz "Erinnerung" nicht eingehalten, so kann eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragt werden. Diese Kosten gehen dann zulasten des ursprünglichen Auftragnehmers.



AZ 2012, Nr. 38, S. 5

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