Gesundheitspolitik

Abfuhr für Winthrop-Partnerprogramm

Kammergericht Berlin hegt jedoch keine Bedenken gegen Direktgeschäft zum HAP

Berlin (ks). Das Kammergericht Berlin bleibt dabei: Das Winthrop-Partnerprogramm, mit dem sich Apotheken verpflichten, bevorzugt Arzneimittel von Winthrop und Sanofi-Aventis abzugeben, verstößt gegen Apothekenrecht und ist damit unzulässig. Am 11. September wiesen die Richter die Berufung der Sanofi-Tochter gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zurück.

Im März letzten Jahres hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Winthrop das seit 2009 laufende Partnerprogramm für Apotheken nicht mehr anbieten darf. Dieses sah vor, dass Apotheken Arzneimittel von Winthrop und Sanofi-Aventis im Wege des Direktvertriebs zum Herstellerabgabepreis (HAP) erhalten. Verknüpft wurde dies mit der Verpflichtung der Apotheken, diese Präparate bei der Aut-idem-Substitution bevorzugt zu berücksichtigen. Die Richter stützen ihre Entscheidung insbesondere auf § 10 Apothekengesetz (ApoG). Sie stellen in ihrem Urteil aber auch das Direktgeschäft von Apotheken – sprich die Abgabe zum Herstellerabgabepreis – grundsätzlich infrage.

Winthrop hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Doch auch in der zweiten Instanz entschieden die Richter gegen das Geschäftsmodell. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Vorsitzende Richter ließ in der mündlichen Verhandlung jedoch erkennen, dass sich die Kammer den Urteilsgründen des Landgerichts nicht gänzlich anschließen werde. Zwar bejahe man wie dieses den Verstoß gegen § 10 ApoG. Nach dieser Norm darf sich ein Apothekenleiter nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben. Bereits der Wortlaut sei klar verletzt. Das Programm laufe ebenso Sinn und Zweck der Norm zuwider. Es besteht zumindest die – ausreichende – abstrakte Gefahr, dass der am Programm beteiligte Apotheker sich über Patienteninteressen hinweg in seiner Arzneimittelauswahl beeinflussen lasse.

Allerdings geht man beim Kammergericht nicht so weit, zu sagen, schon die Abgabe an den Apotheker zum Herstellerabgabepreis sei unzulässig. Erst die Verknüpfung mit der Verpflichtung, die der Apotheker eingehe, mache das Geschäftsmodell problematisch.

Bei der bayerischen Apothekerkammer, die das Verfahren gegen Winthrop über die Wettbewerbszentrale führte, ist man mit der Entscheidung sehr zufrieden. Sowohl mit der Berufungszurückweisung an sich, als auch damit, dass der bloße Direktbezug zum Herstellerabgabepreis zulässig sein soll.

Nun bleibt abzuwarten, ob Winthrop noch eine Instanz weitergehen und vor den Bundesgerichthof ziehen will.



AZ 2012, Nr. 38, S. 2

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