Recht

Arztrecht/Strafrecht: Ein Arzt kann nicht bestochen werden

(bü). Ärzte (hier ging es um sogenannte Kassenärzte), die von einem Pharma-Unternehmen "Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens annehmen" (hier in Höhe von 5% des Arzneipreises), machen sich nicht "wegen Bestechlichkeit" strafbar. Entsprechend handeln auch Mitarbeiter solcher Pharmaunternehmen, die den Ärzten entsprechende Vorteile offerieren, nicht strafbar. Kassenärzte handeln "in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ... weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen". Sie nehmen aber keine "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahr, sondern handeln als – von den Krankenversicherten ausgesuchten Vertrauenspersonen – freiberuflich Tätige. (Der Bundesgerichtshof merkte aber auch an: "Darüber zu befinden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.)


(BGH, GSSt 2/11)



AZ 2012, Nr. 36, S. 5

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