Recht

Verbraucherrecht: "Ausfallhonorar" nur, wenn´s vorher angedroht war

(bü). Ein Arzt kann einem Patienten nur dann ein Ausfallhonorar berechnen, wenn er dies bei der Terminbestätigung für den Fall, dass kein wichtiger Grund für das Fernbleiben genannt werden könne, ausdrücklich angekündigt hatte. Terminabsprachen hätten für sich genommen "bloß einen organisatorischen und nicht rechtverbindlichen Inhalt". Schließlich wollten sich auch Ärzte, die vereinbarte Termine nicht zeitgenau einhielten oder nachträglich verlegten, nicht schadenersatzpflichtig machen. Die Vereinbarung eines Arzttermins sei mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrages nicht gleichzusetzen.


(AmG Bremen, 9 C 566/11)



AZ 2012, Nr. 35, S. 7

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