Recht

Reiserücktrittskostenversicherung: Komplikation in der Schwangerschaft ist eine Erkrankung

(bü). Bucht eine schwangere Frau für sich, ihren Mann und den Sohn eine Reise nach Griechenland (hier für 2500 Euro) und schließt sie eine Reiserücktrittskostenversicherung ab, so muss diese die Stornokosten bezahlen, wenn die Familie die Reise wegen plötzlich auftretender Komplikationen bei der Frau absagt. Die Versicherung kann nicht argumentieren, eine Schwangerschaft sei keine Erkrankung und sie sei ferner bereits bei der Buchung bekannt gewesen. Verlief die Schwangerschaft bis kurz vor der Abreise komplikationslos und treten dann unerwartet Wehen auf, so muss die Versicherung leisten – vorausgesetzt, es liegt ein medizinisches Attest vor, das "von der Reise abrät" (was hier der Fall war). 


(AmG München, 224 C 32365/11)



AZ 2012, Nr. 35, S. 5

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