Recht

Bankrecht: Telefon- und Portokosten dürfen nicht umgelegt werden

(bü). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Telefon- und Portokosten sowie Kosten für Notare oder die Bestellung von Banksicherheiten nicht ohne Weiteres auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Sehe ein Geldinstitut das in Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, so seien sie unwirksam. Sie benachteiligten die Kunden unangemessen. (Hier hatte ein Verbraucherschutzverein folgende Klausel vor Gericht gebracht: "Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse/Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird – insbesondere für Ferngespräche, Porti – oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden – insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).


 (BGH, XI ZR 61/11 u. a.)



AZ 2012, Nr. 35, S. 4

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