Wirtschaft

Reinvestierte Gewinne steuerlich begünstigt

Wenn Veräußerungsgewinne wieder in den Betrieb investiert werden

Nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Inhaber einer Apotheke den Gewinn aus der Veräußerung langlebiger Anlagegüter auf bestimmte Reinvestitionsgüter ganz oder teilweise übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage überführen. Begünstigt sind vor allem Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Zeitpunkt der Veräußerung müssen die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Apothekers gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Kurzfristig nutzbares Anlagevermögen, immaterielles Anlagevermögen und das Umlaufvermögen ist ausgenommen von dieser Steuervergünstigung.

Ein Veräußerungsgewinn entsteht immer dann, wenn der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt (§ 6b Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu den Veräußerungskosten gehören die in direktem Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang getätigten Aufwendungen, wie z. B. Notariatskosten, Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reisekosten, Beratungskosten, Gutachterkosten und Verkehrssteuern. Nicht zu den Veräußerungskosten rechnen dagegen Aufwendungen für verkaufsfördernde Maßnahmen wie Gebäudereparaturen, Ablösung von Mietrechten oder der Abbruch von Gebäuden (BFH vom 27. 2.1991, BStBl. 1991 II S. 628). Das ist für den Steuerpflichtigen nur vorteilhaft, kann er diese Kosten doch als Betriebsausgaben buchen und damit den laufenden Gewinn mindern, sodass ein höherer begünstigter Veräußerungsgewinn nach § 6b EStG verbleibt (siehe Beispiel 1).

Beispiel 1


Der Inhaber einer Apotheke verkauft ein Grundstück, das in der Bilanz mit 50.000 Euro zu Buche steht, für 200.000 Euro. Dabei sind Veräußerungskosten in Höhe von 10.000 Euro und Abbruchkosten in Höhe von 40.000 Euro entstanden. Sein laufender Gewinn ohne Berücksichtigung des Veräußerungsvorganges betrage 100.000 Euro. Durch den Grundstücksverkauf reduziert sich der zu versteuernde laufende Gewinn um die Abbruchkosten auf 60.000 Euro. Außerdem entsteht ein Veräußerungsgewinn von 140.000 Euro (200.000 Euro Veräußerungspreis ./. 10.000 Euro Veräußerungskosten ./. 50.000 Euro Buchwert), der bei Übertragung auf Reinvestitionsgüter oder Überführung in eine Rücklage nicht besteuert wird.

Begünstigte Reinvestitionen

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie von Gebäuden können in voller Höhe auf begünstigte Reinvestitionen übertragen werden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Begünstigte Reinvestitionen sind (§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG):

  • Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist sowie

  • Gebäude, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Gebäuden entstanden ist.

Die Reinvestitionsgüter müssen wie die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Apothekers gehören. Dabei kann es sich auch um gebrauchte Wirtschaftsgüter handeln. Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich (§ 6b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Die Veräußerungsgewinne von Grund und Boden sowie von Gebäuden können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter, die im Veräußerungsjahr oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, abgezogen werden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Siehe hierzu auch Beispiel 2.

Beispiel 2


Der Inhaber einer Apotheke verkauft im Jahre 2012 Grund und Boden. Er kann den dabei entstehenden Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten eines 2011 gekauften Grundstücks oder eines anderen begünstigten Reinvestitionsgutes abziehen, wenn er das Eigentum am Reinvestitionsgut frühestens zum 1.1.2011 erworben hat. Gehört ihm das Reinvestitionsgut schon länger, ist eine Übertragung der stillen Reserven nicht möglich.

Der Abzug des Veräußerungsgewinnes von im Vorjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern erfolgt von dem Buchwert, den das Reinvestitionsgut am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung hat (§ 6b Abs. 5 EStG).

Für künftige Reinvestitionen beträgt der Begünstigungszeitraum grundsätzlich vier Jahre und bei neu hergestellten Gebäuden sogar sechs Jahre (§ 6b Abs. 3 EStG). Das bedeutet, für die Übertragung eines 2012 entstandenen Veräußerungsgewinnes stehen die Investitionen des Zeitraumes 1.1. 2011 bis 31.12. 2016 bzw. bei neuen Gebäuden bis 31.12. 2018 zur Verfügung. Der Apotheker hat also die Wahl, ob er den nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinn auf im Veräußerungs- oder Vorjahr getätigte Investitionen in Grund und Boden bzw. in die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden überträgt und/oder eine Rücklage bildet, die bei zukünftigen Investitionen gewinn-neutral aufgelöst wird. Die Rücklage kann aber auch bis zum Ende des Reinvestitionszeitraumes fortgeführt werden oder vorher – z. B. in Verlustjahren – ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufgelöst werden. Selbst wenn keine Reinvestitionsabsicht besteht, darf die Rücklage gebildet werden.

Die Rücklage ist spätestens bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist aufzulösen. Wenn keine oder nur eine teilweise Übertragung der Rücklage auf begünstigte Reinvestitionen erfolgt, wird ein Gewinnzuschlag erhoben, und zwar auch im Falle der vorzeitigen Auflösung. Er beträgt 6% des aufgelösten Rücklagenbetrages für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat (§ 6b Abs. 7 EStG). Siehe hierzu Beispiel 3.

Beispiel 3


Der Inhaber einer Apotheke verkauft 2012 ein älteres Betriebsgebäude. Dabei entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 6b EStG von 100.000 Euro. In der Bilanz 2012 bildet der Apotheker eine Rücklage von 100.000 Euro. Im Jahr 2015 baut er das verbliebene Betriebsgebäude um für 70.000 Euro. Er nimmt einen gewinnmindernden Abzug von 70.000 Euro vor und löst die gesamte Rücklage von 100.000 Euro gewinnerhöhend auf. Auf die nicht reinvestierten 30.000 Euro wird mit ihrer Auflösung ein Gewinnzuschlag fällig. Der Gewinnzuschlag ist für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage vorzunehmen, also für 3 Jahre von 2013 bis 2015 (Rücklagenauflösung nur zum Bilanzabschluss am Ende des Wirtschaftsjahres möglich). Er beträgt 3 x 6% von 30.000 Euro = 5400 Euro.

Abschließend noch ein Hinweis: Den begünstigten Veräußerungsgewinn kann der Apotheker nur insoweit auf Reinvestitionsgüter übertragen, als diese ihm auch gehören (BFH vom 12. 7.1990, Az. IV R 44/89). Steht das Reinvestitionsgut z. B. zur Hälfte im Miteigentum seines Ehepartners, kann er den Veräußerungsgewinn auch nur bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsgutes in Abzug bringen.


Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, 
Ahrstr. 76,
53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2012, Nr. 30, S. 4

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