Recht

Ein Testament endet mit der Unterschrift – es sei denn ...

(bü). Ein handschriftliches Testament endet mit der Unterschrift des Testierers. Fügt er darunter eine Anmerkung an, die den vorherigen Inhalt konkretisiert (hier ging es um eine zusätzliche Bedingung, die ein Erbe erfüllen soll), so gilt dies nicht, wenn dieser Zusatz nicht ebenfalls unterschrieben wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann denkbar, dass ein Zusatz zwar unter die Unterschrift gesetzt wurde, der Bezug zu dem darüber stehenden Text "aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird". (Dies wäre zum Beispiel für den Fall anzunehmen, dass das Testament ohne die Ergänzung "lückenhaft, unvollständig oder gar nicht durchführbar" wäre.)


(OLG München, 31 Wx 298/11)



AZ 2012, Nr. 3, S. 4

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