Recht

Die E-Card verletzt nicht die Grundrechte

(bü). Gesetzliche Krankenversicherte können sich nicht gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte wehren. Sie werden dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Auch die Tatsache, dass auf der Karte vertrauliche personenbezogene Daten gespeichert werden können, führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn es bestünde keine Pflicht für die Versicherten, die Daten auf den Chip speichern zu lassen, und die Stammdaten waren auch auf der bisherigen Version der Karte gespeichert. Alle künftig geplanten Anwendungen seien freiwillig und nur bei Einwilligung der Versicherten speicherfähig. (Über Anwendungen wie Notfalldaten und die elektronische Krankenakte hatte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.)


(SG Düsseldorf, S 9 KR 111/09)



AZ 2012, Nr. 29, S. 4

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