Wirtschaft

Wenn die eigenen Kinder im Betrieb mitarbeiten …

Wie man durch Arbeits- und Ausbildungsverträge mit den Kindern Steuern spart

Ein Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, ist verpflichtet, den Eltern in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise zu Hause und im Betrieb Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Diese Verpflichtung endet nicht mit der Volljährigkeit. Eine derartige Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage ist steuerlich unerheblich, weil das Kind dafür keinen Anspruch auf Vergütung hat. Unterhaltsleistungen oder für die Mitarbeit gewährte Taschengelder sind deshalb keine gewinnmindernden Betriebsausgaben und können beim Kind steuerlich nicht als Einkünfte erfasst werden.

Die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern setzt einen den allgemeinen Bedingungen genügenden Arbeitsvertrag voraus. Es gelten den Ehegatten-Arbeitsverhältnissen entsprechende Grundsätze (H 4.8 EStR: Arbeitsverhältnisse mit Kindern). Dabei ist zu beachten, dass Arbeitsverträge nur mit Kindern zulässig sind, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 113 BGB) und nicht mehr hauptschulpflichtig sind. Außerdem müssen die Arbeitsverträge einem sog. Fremdvergleich standhalten, d. h. so ausgestaltet sein, wie es auch bei entsprechenden Verträgen zwischen einander fremden Partnern üblich wäre.

Keine Scheinarbeitsverhältnisse!

Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft gemeint sein und tatsächlich durchgeführt werden. Das setzt zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag voraus, dennoch ist es ratsam, zur Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt die schriftliche Vertragsform zu wählen und folgende Details zu vereinbaren:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Art der Tätigkeit

  • Umfang der Tätigkeit (Arbeitszeit)
  • Höhe der Arbeitsvergütung.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Sie müssen also in wirtschaftlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Davon kann bei Arbeitsverträgen mit den eigenen Kindern nur ausgegangen werden, wenn sie auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches beruhen und wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Die Arbeitsvergütungen müssen dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein, d. h. sie dürfen nicht höher ausfallen als die Gehaltszahlung an einen fremden Dritten bei vergleichbaren Qualifikationen und Kenntnissen sowie bei gleichem Arbeitseinsatz. Dabei ist nach Auffassung des BFH zu verlangen, dass zusätzliche Leistungen wie Überstundenvergütungen, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sonderzulagen und Tantiemen im Vorhinein schriftlich festgelegt worden sind, weil gerade auf diesem Weg außerbetriebliche Zuwendungen besonders leicht möglich sind. Selbst wenn diese Vorteile anderen Arbeitnehmern gewährt werden, ist doch im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen zu fordern, wobei es freilich ausreicht, wenn auf entsprechende Tarifverträge Bezug genommen wird.

Zur ernsthaften Durchführung des Arbeitsvertrages gehört auch die regelmäßige Auszahlung des Arbeitslohnes, mindestens in monatlichen Abständen. Die Bezahlung darf aber nicht unangemessen hoch sein. Ist das Kind erwachsen und soll es den Betrieb einmal übernehmen, kann seine Mitarbeit besonders umfangreich oder intensiv und deshalb eine verhältnismäßig hohe Entlohnung gerechtfertigt sein. Für die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages mit einem minderjährigen Kind, das nicht unter 15 Jahre alt ist und für das damit nicht mehr das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt, muss kein Ergänzungspfleger bestellt werden (R 4.8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStR).

Weniger Steuern für den Apotheker

Wenn das Arbeitsverhältnis mit den eigenen Kindern steuerlich anerkannt wird, schmälern die gezahlten Arbeitsvergütungen den Gewinn des Apothekers und damit seine Einkommen- und Gewerbesteuerlast. Bei dem Kind sind die Arbeitseinkommen zwar ebenfalls steuerpflichtig, liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen aber deutlich unter dem des Apothekers, ist ihre gemeinsame Steuerlast niedriger als ohne das Arbeitsverhältnis. Die größte Steuerersparnis wird erzielt, wenn die Vergütung für die Arbeitsleistung des Kindes nach Maßgabe der Einkommensteuerfreibeträge festgesetzt wird. Diese liegen für einen ledigen Arbeitnehmer derzeitig bei 9040 Euro pro Jahr (8004 Euro Grundfreibetrag + 1000 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag + 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Arbeitslohn grundsätzlich eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung auslöst (siehe Beispiel).

Beispiel


Der Apotheker ist verheiratet und beschäftigt seine 17-jährige ledige Tochter, die eine Sprachenschule besucht, halbtägig in der eigenen Apotheke als Bürokraft zu einem monatlichen Gehalt von 500 Euro. Sie erhält wie alle anderen Betriebsangehörigen als Weihnachtsgratifikation ein volles Monatsgehalt. Ihr Jahreseinkommen beträgt also 6.500 Euro. Andere Einkünfte hat sie nicht. Der Apotheker hat ohne Abschluss des Arbeitsvertrages ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000 Euro. Die jährliche Steuerersparnis errechnet sich wie folgt:

  • Zu versteuerndes Einkommen vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Tochter: 60.000 Euro

  • Gehalt der Tochter: – 6.500 Euro

  • Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (rund 20% des Bruttogehaltes der Tochter an Arbeitgeberbeiträgen zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung): – 1.300 Euro

  • Zu versteuerndes Einkommen nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Tochter: 52.200 Euro

Ergebnis: In diesem Beispiel errechnet sich aus der Arbeitnehmertätigkeit der Tochter im eigenen Betrieb des Apothekers ein steuerlicher Vorteil von 2.390 Euro Einkommensteuerersparnis (11.250 Euro Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 2012 auf 60.000 Euro abzüglich 8.860 Euro Einkommensteuer auf 52.200 Euro) zuzüglich 1.092 Euro Gewerbeertragsteuerersparnis (Annahme: Gewerbesteuer-Hebesatz 400%) zuzüglich 131 Euro geringere Solidaritätszuschlagszahlungen, also insgesamt eine Steuerersparnis von 3.613 Euro. Dem stehen aber Sozialversicherungsbeiträge gegenüber, die den Steuervorteil zum Teil aufzehren, dafür aber die Tochter sozialversicherungsrechtlich absichern.

Gelegentliche Hilfeleistungen werden nicht anerkannt

Und noch etwas ist zu beachten. Nach der Rechtsprechung werden Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen der Kinder steuer-lich nicht anerkannt, weil sie zwischen fremden Personen nicht vereinbart worden wären. Bei Verträgen über Aushilfstätigkeiten von Kindern ist der sogenannte Fremdvergleich im Einzelfall vorzunehmen (H 4.8 EStR: Aushilfstätigkeit von Kindern). Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die im Arbeitsvertrag mit den Kindern beschriebene Tätigkeit nicht nur von Zeit zu Zeit, sondern regelmäßig und über einen längeren Zeitraum durchzu-führen ist.

Ähnliche Grundsätze wie für die Arbeitsverträge gelten auch für Ausbildungsverträge mit den eigenen Kindern (H 4.8 EStR: Bildungsaufwendungen für Kinder). Ihre steuerrechtliche Anerkennung setzt voraus, dass die vertragliche Absprache auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beruht sowie nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich standhält. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann nur so sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – zum Beispiel als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind.

Unangemessen hohe oder unregelmäßig ausgezahlte Ausbildungsvergütungen werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Wenn die Mitarbeit des eigenen Kindes das bei Ausbildungsverträgen übliche Maß übersteigt und deshalb höher entlohnt wird, muss das im Vorhinein vertraglich vereinbart worden sein. Auch sind Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie zur Vorbereitung der späteren Unternehmensnachfolge dienen.


Dr. Hans-Ludwig Dornbusch,
Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2012, Nr. 26, S. 4

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