Recht

Selbstbestimmungsrecht: "Keine Werbung"-Aufkleber muss Werber abhalten

(bü). Bringt ein Hausbewohner an seinem Briefkasten den Aufkleber "Keine Werbung erwünscht" an, so haben sich die Verteiler daran zu halten. Werfen sie dennoch weiterhin Flyer ein, so kann der Mann vom Absender der Werbung eine Unterlassungserklärung verlangen. Das Amtsgericht Heidelberg: Werbung auf Handzetteln durch Einwurf in den Briefkasten sei zwar grundsätzlich zulässig und zumutbar. Das gelte allerdings nicht für den Fall, dass der Empfänger dem Erhalt von Werbung vorher ausdrücklich widersprochen habe. Wird trotz einer solchen Willensäußerung ein Einwurf vorgenommen, so sei das eine "Missachtung des Selbstbestimmungsrechts". (Weil das Gericht eine Wiederholungsgefahr sah, drohte es mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, falls die Werbung erneut im Briefkasten landet.)


(AmG Heidelberg, 29 C 315/09)



AZ 2012, Nr. 26, S. 4

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