Recht

Schenkungsteuer: Manchmal kommt es auf einen einzigen Tag an

(bü). Hat ein Vater seinem Sohn am 31. Dezember 2001 ein Grundstück übertragen und tut er dies genau zehn Jahre später noch einmal mit einem weiteren Grundstück, so sind beide Werte für die Berechnung der Schenkungsteuer nicht zusammenzurechnen. (Hier fiel damit der Wert des ersten Grundstücks aus der für Schenkungen maßgebenden Zehn-Jahresfrist heraus, was die Steuerfreiheit für die letzte – und für eine zwischenzeitliche weitere – Schenkung zur Folge hatte. Der Bundesfinanzhof rechnete so: Die Zehnjahres-Frist für die Schenkung vom 31. Dezember 2011 endete, rückwärts betrachtet, genau am 1. Januar 2002 – und die Schenkung vom 31. Januar 2001 durfte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.


(BFH, II R 43/11)



AZ 2012, Nr. 26, S. 4

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