Recht

Arbeitsrecht: Auch "Führungsperson" darf auf Teilzeit umschwenken…

(bü). Ein Arbeitgeber darf auch einer "Arbeitsperson mit Führungsaufgaben" (hier im Einzelhandel einer "Store-Leiterin") den Wunsch nicht abschlagen, künftig weniger Wochenstunden arbeiten zu wollen. Er hat nicht das Recht, dies generell mit dem Argument zu verweigern, in dieser Position sei für ihn eine Vollzeittätigkeit "konzeptionell unabdingbar", so das Arbeitsgericht Berlin. Es gehöre vielmehr "zur Organisationspflicht" des Firmeninhabers, "alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen" zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem gesetzlichen Recht auf Teilzeitarbeit Gebrauch machen könnten.


(ArG Berlin, 28 Ca 17989/11)



AZ 2012, Nr. 26, S. 6

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