Recht

Frist kann auch mit Steuerberater der 31. Juli sein

(bü). Erwartet ein Finanzamt von einem (hier: gewerblichen) Steuerzahler eine hohe Nachzahlung (im Vorjahr wurden mehr als 26.000 Euro nachberechnet), so kann es die Frist für die Abgabe der Steuererklärung auf den 31. Juli des Folgejahres festlegen – auch wenn der Steuerzahler einen Steuerberater für sich arbeiten lässt (was an sich eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember zur Folge hat). Dass – wie der Gewerbetreibende argumentierte – die Vorauszahlungsraten vom Finanzamt erhöht werden könnten, spiele keine Rolle.


(Niedersächsisches FG, 15 K 365/11)



AZ 2012, Nr. 25, S. 5

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