Recht

Arbeitsrecht: Einem guten Zeugnis müssen gute Wünsche folgen

(bü). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit einer überdurchschnittlichen Zeugnisnote ein Recht auf eine Dankes- und Wunschformel als Schlusssatz im Arbeitszeugnis hat. Im konkreten Fall war das Zeugnis hervorragend, und die Mitarbeiterin bekam eine überdurchschnittliche Beurteilung. Doch das Zeugnis endete lediglich mit dem Hinweis, dass die Mitarbeiterin nach ihrer dreijährigen Elternzeit aus dem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen ausscheide. Das müsse die Frau nicht hinnehmen. Sie hätte Anspruch auf einen Schlusssatz, der in etwa so gestaltet sein müsse: "Wir danken Frau X. für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufswege alles Gute und weiterhin viel Erfolg." Arbeitgeber seien nach der Gewerbeordnung verpflichtet, die gewünschte Formel in das Zeugnis mit aufzunehmen. Diese Pflicht bestehe insbesondere dann, wenn die Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein "befriedigend" deutlich hinausgehe. Ein liebloser Schlusssatz stehe im Widerspruch zur guten Beurteilung.


(LAG Düsseldorf, 12 Sa 974/10)



AZ 2012, Nr. 25, S. 4

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