Recht

Ärger mit Jobcenter, Krankenkasse & Co.

Für Widerspruch und Klage jeweils einen Monat lang Zeit

(bü). Was tun, wenn ich mit einer Entscheidung einer Sozialbehörde – etwa dem Jobcenter, einer Krankenkasse, der Rentenversicherung oder einer Berufsgenossenschaft – nicht einverstanden bin?

Das Gesetz sieht dafür einen Mehrstufenplan vor:

  • Wenn eine telefonische oder schriftliche Nachfrage nicht zum Erfolg führt, dann kann offiziell "Widerspruch" eingelegt werden. Das muss dann innerhalb von einem Monat nachdem der Bescheid, gegen den angegangen werden soll, beim Versicherten angekommen (im Fachjargon "zugegangen") ist, passieren. Im Widerspruchsausschuss des Versicherungsträgers kümmern sich im Regelfall Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber um das Anliegen – und "helfen dem Widerspruch ab" (geben dem Versicherten also recht) oder weisen ihn zurück.

  • In Schritt 2 kann dann, wenn auch die Absage nicht überzeugt, Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Und das wiederum innerhalb eines Monats nach dem Zugang des ablehnenden Widerspruchsbescheides.

  • Gibt’s auch hier eine Niederlage, ist das Landessozialgericht die nächste Anlaufstelle – wie gehabt: innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden SozialgerichtsUrteils muss die "Berufung" eingelegt werden.

  • Letzte Station ist (im Regelfall) das Bundessozialgericht, das aber normalerweise nur angerufen werden kann, wenn die Vorinstanz dies ausdrücklich erlaubt (etwa weil das Problem bisher noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden ist). Oder wenn eine "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt wird – und das Bundessozialgericht die Revision auch ohne Zulassung durch die Vorinstanz zulässt.

  • Ein Widerspruch ist ebenso kostenfrei für die Versicherten wie die Klage vor dem Sozial- und die Berufung vor dem Landessozialgericht. Hier wie vor dem Sozialgericht kann jeder sein Geschick selbst in die Hand nehmen, braucht also keinen Anwalt einzuschalten.

  • Nur beim Bundessozialgericht (BSG) besteht Anwaltszwang. Wird schon vorher ein Anwalt eingeschaltet, so muss der vom Versicherten bezahlt werden, wenn das Verfahren verloren wird – ansonsten wird seine Rechnung vom Versicherungsträger beglichen. Das gilt natürlich ebenso für den Einsatz eines Anwalts vor dem Bundessozialgericht; Gerichtskosten werden für die Versicherten aber auch hier nicht in Rechnung gestellt.

  • Wichtig: Wer schon im Vorfeld in einer relativ leichten Angelegenheit einen Anwalt vorschickt (also vor dem offiziellen Widerspruch), der kann möglicherweise auch dann auf den Kosten dafür sitzen bleiben, wenn er gewinnt: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass man es zunächst "im Guten" versuchen solle ...



AZ 2012, Nr. 25, S. 5

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