Gesundheitspolitik

Mietzuschüsse an Ärzte kritisch prüfen

Treuhand Hannover: Ärzte und Apotheker nicht kriminalisieren

Berlin (lk). Grundsätzlich sind Mietzuschüsse von Apothekern an Ärzte nach Auffassung der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover erlaubt. Auch der verbilligten Vermietung von Praxisräumen oder von Hilfen bei der Praxiseinrichtung steht nichts im Wege. Vorausgesetzt: Es gibt keine direkte Gegenleistung des Arztes in Form von Patientenempfehlung oder Absprachen zum exklusiven Bezug des Praxisbedarfs. Durch ein anstehendes Urteil des Großes Senates des Bundesgerichtshofes (BGH) könnte dieser schmale Grad aber noch enger werden.

Denn die obersten Richter müssen darüber entscheiden, ob Ärzte rechtlich als "Beauftragte der Krankenkassen" oder gar als "Amtspersonen" angesehen werden müssen. Dann wären Zuwendungen an Ärzte strafbar wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung. Apotheker und Ärzte befänden sich mit einem Bein im Gefängnis.

Die Treuhand warnt vor einem solchen Urteil und sieht darin die "Kriminalisierung von Apothekern und Ärzten". Denn seit 100 Jahren bestehe Konsens, dass Ärzte keine Amtsträger oder Beauftragte seien. Sollten sich die Richter anders entscheiden, "würde die Vermietung von Praxisräumen an Ärzte zu einem unkalkulierbaren Risiko", warnte Treuhand-Generalbevollmächtigter Dr. Frank Diener letzte Woche in Berlin. Apotheker könnten als Investoren von Ärztehäusern abgeschreckt werden.

Denn wann ist ein Mietzuschuss bereits ein unerlaubter Vorteil? Wenn die Miete um fünf oder zehn Prozent günstiger ist als die ortsübliche Vergleichsmiete? Und wer stellt das fest? Für Gewerbeimmobilien bestehen meist keine Mietspiegel. Die Entscheidung des BGH sei völlig offen, so Ralph Kromminga von der Rechtsanwaltskanzlei Kevekordes. Deshalb rät auch die Treuhand Apothekern und Ärzten, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben, diese kritisch zu überprüfen. Dies könne späteren Schwierigkeiten zuvorkommen.



AZ 2012, Nr. 23, S. 8

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.