Recht

"Erektile Dysfunktion" bringt auch Behinderten kein Geld


(bü). Mittel, die zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion eingesetzt werden, gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch für den Fall, dass ein Behinderter diese Leistung (hier von seiner Ersatzkasse) bezahlt haben möchte. Das Bundessozialgericht sieht darin keine Diskriminierung wegen einer Behinderung, weil die gesetzliche Ausschlussregelung zugleich behinderte und nicht behinderte Menschen trifft. Der Gesetzgeber habe das Recht, Leistungen aus dem Katalog herauszunehmen, "die in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen". Dies gelte erst recht, wenn es sich um Bereiche handele, "bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen" könnten.


(BSG, B 1 KR 10/11 R)



AZ 2012, Nr. 21, S. 4

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