Recht

Ärztlicher Kunstfehler: Wer nicht auf den Oberarzt besteht, geht leer aus


(bü). Will ein Patient abweichend von dem geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrag seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, so muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte es bei einer Operation Komplikationen gegeben, über die der Patient vorher ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Er verlangte dennoch Schadenersatz, weil der Eingriff von einem in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes durchgeführt wurde. Weil er aber im Vertrag nicht ausdrücklich darauf bestanden hatte, dass der Oberarzt persönlich zum Skalpell greifen sollte, lag kein Behandlungsfehler vor.


(BGH, VI ZR 252/08)



AZ 2012, Nr. 21, S. 4

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