Recht

(Schenkung-)Steuerrecht: Beim "Oder-Konto" kann die Ehefrau zur Kasse gebeten werden

(bü). Zahlt ein Ehemann auf ein Gemeinschaftskonto ("Oderkonto") der Eheleute laufend hohe Beträge ein, auf die die Ehefrau bis zur Hälfte freien Zugriff hat, so kann der auf die Frau entfallende Teil schenkungsteuerpflichtig sein. Dies dann, wenn der für die Frau frei verfügbare Betrag innerhalb von zehn Jahren 600.000 Euro übersteigt (was hier unter anderem durch Wertpapiergeschäfte zustande kam). Der Bundesfinanzhof: Das Finanzamt muss jedoch "anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist". Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte (hier die Ehefrau) auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreife, umso stärker spreche sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehepartner zu gleichen Teilen berechtigter Partner ist. Umgekehrt deute ein nur sporadischer Zugriff auf das Gemeinschaftskonto durch die Ehefrau darauf hin, dass sie nicht zur Hälfte am Guthaben beteiligt ist – und deshalb keine Schenkungsteuer bezahlen muss. (Das muss nun noch von der Vorinstanz in mühevoller Kleinarbeit – unter Beteiligung der Ehefrau – geklärt werden.)


(BFH, II R 33/10)



AZ 2012, Nr. 20, S. 4

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