Recht

So setzen Private ihre Forderungen durch

Wenn ein eBay-Kauf missglückt oder verliehenes Geld nicht zurückkommt

(bü). Wie man als Privatmann Forderungen durchsetzt – nachfolgend einige Tipps.

Simone K. kann es kaum fassen: Vor drei Wochen hat sie bei einem Online-Auktionshaus von einem privaten Anbieter ein "fast neues" Kinderfahrrad für 150 Euro für ihre kleine Tochter ersteigert und den Rechnungsbetrag umgehend überwiesen. Angekommen ist das Bike bisher aber nicht. Das Geld wurde auch nicht zurücküberwiesen.

Maik H. hat andere Sorgen. Er hat einem Freund vor einem Jahr mit 2500 Euro unter die Arme gegriffen. Zinsen sollten dafür nicht gezahlt werden. Ein Freundschaftsdienst halt. Doch war – trotz aller Freundschaft – schriftlich abgemacht, dass das Geld nach sechs Monaten wieder auf Maiks Konto landen sollte. Geschehen ist das seither aber nicht. Trotz mehrerer telefonischer Erinnerungen und zuletzt einer schriftlichen Mahnung.

Ähnlich ergeht es täglich Tausenden von Leuten, die zum Beispiel einem Versandhändler die falsch gelieferte Bluse zurückgeschickt – dafür aber den Kaufpreis nicht erstattet bekommen haben. Oder die im Clinch mit einem Handwerker liegen, der zwar die Heizung repariert (und bezahlt bekommen) hat, die aber immer wieder aussetzt.

Sowohl Simone K. als auch Maik H. sind wie viele andere Privatleute, die nun nicht etwa – wie Unternehmer – ihre "Mahnabteilung" einsetzen und dem säumigen Lieferanten oder Kreditnehmer auf die Pelle rücken könnten. Sie müssen sich selbst helfen und können dafür natürlich an eine Klage und damit an die Einschaltung eines Rechtsanwalts denken. Doch wem das zu aufwendig erscheint und das Heft selbst in die Hand nehmen will, der "kann auch anders"

Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für solche Fälle ein offizielles Mahn- und Vollstreckungsverfahren vor. Führt also ein letzter Erinnerungsbrief mit eindeutigem Hinweis, dass die Geduld nun am Ende sei, nicht zum Erfolg, so kann im Internet ein "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" ausgefüllt werden. Darin sind nur einige wenige Felder auszufüllen. Die Angaben des Antragstellers werden hierbei bereits bei der Eingabe Plausibilitätskontrollen unterzogen. Daneben gibt es Hilfefunktionen. Der ausgefüllte Antrag kann dann ausgedruckt und per Post an das "Mahngericht" geschickt werden. Dieses veranlasst nun, dass der Mahnbescheid dem Schuldner per Postzustellungsurkunde zugestellt wird. Wer über eine elektronische Signatur verfügt, der kann das Formular auch online auf den Weg geben. (Welches Amtsgericht als "Mahngericht" zuständig ist, das ergibt sich im Internet unter www.online-mahnantrag.de bei Eingabe des betreffenden Bundeslandes.)

In dem Mahnbescheid erscheint der ausstehende Betrag und die Gebühr, die vom Gläubiger der Forderung vorzulegen ist (bei ausstehenden 2500 Euro sind das 40,50 Euro), der Schuldner aber zu ersetzen hat. Hinzu kommen kann eine Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten (nicht "Prozent"!) über dem sogenannten Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der beträgt zurzeit 0,12 Prozent. Insgesamt können also von Privatleuten 5,12 Prozent Zinsen als "Verzugsschaden" geltend gemacht werden – und zwar von dem Tag an, an dem die Forderung fällig war. Im Zweifel hilft der Rechtspfleger beim Amtsgericht, den korrekten Zeitpunkt dafür festzustellen. Nicht geprüft wird allerdings bei Gericht, ob die gestellte Forderung rechtmäßig erhoben wird – das mag gegebenenfalls der Schuldner tun.

Und der hat nun 14 Tage nach Zustellung des Bescheides Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, falls er der Meinung ist, dass das Geforderte entweder gar nicht der Realität entspricht oder in unzutreffender Höhe. Er kann innerhalb dieser zwei Wochen vor dem im Mahnbescheid genannten Gericht Widerspruch einlegen. Dann gibt es für den Gläubiger zwei Möglichkeiten: Er klagt auf Zahlung des Betrages – mit dem Risiko, diese Klage zu verlieren, falls der geltend gemachte Anspruch doch nicht so klar zu definieren ist wie zunächst angenommen. Oder er verzichtet auf die Forderung, weil er sich vielleicht doch nicht ganz sicher ist, dass sie vor Gericht Bestand haben wird. Denn hier muss im Detail begründet werden, wer warum in welcher Höhe zahlen soll.

Widerspricht der Schuldner aber nicht, so kann der Gläubiger einen "Vollstreckungsbescheid" auf den Weg gehen lassen, der ihm vom Mahngericht zur Verfügung gestellt wird. Dafür hat er sechs Monate Zeit. Mit dem Vollstreckungsbescheid wird erneut eine 14-tägige Einspruchsfrist für den vermeintlichen Schuldner in Gang gesetzt. Bleibt auch dieser Bescheid unbeantwortet, so kann sofort – ohne dass geprüft würde, ob die Forderung rechtens ist – der Gerichtsvollzieher auf den Weg geschickt werden: um den Betrag einzuziehen oder gegebenenfalls Bares oder Gegenstände beim Schuldner zu pfänden. Widerspricht der Schuldner aber, so geht’s automatisch vor das Gericht. Dem kann der Gläubiger, wenn er diesen Schritt nicht tun will, nur durch "Rücknahme der Klage" entgegenwirken (wodurch aber auch schon Gebühren für ihn fällig werden können, etwa wenn der vermeintliche Schuldner einen Anwalt eingeschaltet hatte).

Die Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten betreffen die Gerichtskosten sowie die Gebühren für einen gegebenenfalls eingeschalteten Rechtsanwalt. Dazu kommen die "Auslagen des Antragstellers", also die im Mahn- und Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen und von ihm vorgelegten Gebühren, die Ausgaben für die Vordrucke und das Porto – gegebenenfalls auch Fahrkosten, die für den Kauf der Formulare angefallen sind.

Je nach Anlass für das Verfahren kann es sein, dass eine Rechtsschutzversicherung solche Kosten übernimmt. Die Zusage der Versicherung, das Verfahren zu begleiten, bringt bereits im Vorfeld ein nicht zu unterschätzendes gutes Gefühl: Sie wird ihre Leistungsbereitschaft nämlich nur dann ankündigen, wenn der Anwalt zuvor bestätigt hat, dass der bevorstehende Rechtsstreit "hinreichende Aussicht auf Erfolg" hat .


An reinen Gerichtskosten fallen zum Beispiel 243 Euro bei einem Streitwert von 2500 Euro an. Hinzu kommen die "gerichtlichen Auslagen", die "nach Aufwand" berechnet werden. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Zeugen und Sachverständige.

Wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, so kann es für den Schuldner (gewinnt der den Prozess, für den Gläubiger) erheblich teurer werden. So kann ein Anwalt – wiederum auf 2500 Euro Streitwert bezogen – für "außergerichtliche Tätigkeiten", für die Vertretung im Mahnverfahren und für die Vertretung im Klageverfahren insgesamt etwa 770 Euro berechnen. Und das in der ersten Instanz. Wird der Prozess verloren, so kommen gegebenenfalls etwa gleich hohe Gebühren für den gegnerischen Anwalt hinzu.



AZ 2012, Nr. 19, S. 4

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