Gesundheitspolitik

Verlagerung von Notdiensten: Klare Verhältnisse in Bayern

Keine Ausnahmegenehmigungen für Filialverbünde

München (ks). In Bayern ist die Verwaltungspraxis in Sachen Nacht- und Notdienst jetzt eindeutig: Eine dauerhafte Verlagerung der Dienstbereitschaft im Filialverbund wird die Landesapothekerkammer nicht mehr genehmigen. Vergangene Woche endete vor dem Verwaltungsgericht München ein letzter Rechtsstreit mit einer Münchener Apothekerin. Bis Ende 2013 darf sie die Nacht- und Notdienste ihrer beiden Apotheken zwar noch in ihrer Filiale leisten – aber dann ist Schluss.

Im Jahr 2009 begann die Bayerische Landesapothekerkammer zuvor erteilte Genehmigungen zur Verlagerung der Dienstbereitschaft zu widerrufen. Mehr als 100 Bescheide ergingen, drei Fälle landeten vor Gericht. Eines dieser Verfahren endete letztes Jahr mit einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugunsten der Apothekerkammer (Urteil vom 18. Oktober 2011, Az.: 22 BV 10.1820). Ein anderes ruhte zunächst und wurde vom Kläger nicht fortgeführt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht vor einem knappen Jahr entschied, dass Filialapotheker nicht verlangen können, ihre Notdienste wegen betrieblicher Vorteile dauerhaft auf eine ihrer Apotheken zu verlagern.

Rechtfertigt ein düsterer Hinterhof die Verlagerung?

Nun ist auch der dritte Rechtsstreit beendet – durch eine beiderseitige Erledigungserklärung der Parteien. In diesem Fall geht es um zwei Apotheken der Apothekerin Birgit Lauterbach. Ihre Hauptapotheke liegt im Olympia-Einkaufszentrum, die Filiale rund 300 Meter entfernt an einer Straßenkreuzung mit U-Bahn-Anbindung. Da die Hauptapotheke während der Schließzeiten des Einkaufszentrums nur über einen düsteren Hinterhof zu erreichen ist, wollte die Apothekerin die Notdienste dieser Apotheke auf ihre Filiale übertragen. Die Kammer gewährte dies zunächst auch – doch 2009 widerrief sie die Genehmigung. Dagegen wehrte sich Frau Lauterbach.

In einem ersten Gerichtsverfahren sorgte ein formaler Fehler der Kammer dafür, dass die Apothekerin Recht zugesprochen bekam. Mittlerweile hat die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung gezeigt, dass Privilegierungen im Filialverbund beim Nacht- und Notdienst nicht gewünscht sind. Anders als vom Bundesgesundheitsministerium zunächst geplant, wird die Verordnung in diesem Punkt nicht verändert. Nun kamen Frau Lauterbach und die Landesapothekerkammer vor dem Verwaltungsgericht überein, den Streit ohne ein Urteil zu beenden. Bis zum 31. Dezember 2013 soll die Genehmigung zur Verlagerung der Dienstbereitschaft noch gültig sein – 2014 wird die Vergünstigung dann wegfallen. Bis dahin – so die Hoffnung – werden am Einkaufszentrum Umbauarbeiten stattgefunden haben, die die Hinterhof-Atmosphäre entschärfen.

Dr. Frank Blaser von der Bayerischen Landesapothekerkammer räumte gegenüber der AZ ein, dass der Kammer ein früher wirksamer Widerruf zwar lieber gewesen wäre. Dennoch wäre es wenig sinnvoll gewesen, auf einer Entscheidung des Gerichts zu beharren. Auf jeden Fall hätte die eine oder andere Seite gegen ein Urteil zu ihren Ungunsten Rechtsmittel eingelegt. Bis dann eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vorgelegen hätte, wäre vermutlich kaum weniger Zeit vergangen, so Blaser. Selbst wenn es nun diese Übergangsfrist gibt – die Botschaft an Bayerns Apotheken ist klar: Es wird keine Genehmigungen für eine Verlagerung der Dienstbereitschaft im Filialverbund mehr geben – jedenfalls keine dauerhafte. In besonderen Fällen, etwa bei einem Umbau, sei eine zeitlich befristete Verlagerung jedoch nach wie vor möglich, betonte Blaser.



AZ 2012, Nr. 18, S. 3

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