Gesundheitspolitik

Konditionen nach der zweiten AMNOG-Stufe

Komplizierte Bedingungen für den Einkauf

ROSTOCK (tmb). Die zweite Stufe des AMNOG mit einer veränderten Preisbildung auf der Großhandelsebene belastet über neue Einkaufskonditionen und das Rabattverbot für den Fixzuschlag wiederum die Apotheken. Welche Folgen inzwischen am Markt festzustellen sind, beschrieb Christian Meyer, Treuhand Hannover, bei der Mitgliederversammlung des Apothekerverbandes Mecklenburg-Vorpommern am 18. April in Rostock. Außerdem berichtete er über die Vorgehensweise von Finanzämtern bei der Rohgewinnverprobung.
Christian Meyer, Treuhand Hannover Foto: AZ/tmb

Bereits durch die erste Stufe des AMNOG habe eine Apotheke durchschnittlich etwa 6000 bis 8000 Euro Marge verloren. Weitere Belastungen dürften sich seit Jahresbeginn aus der zweiten Stufe ergeben. Aufgrund der neuen Rechtslage gingen die meisten Großhändler nun für ihre Rabattberechnungen von einer neuen Bezugsgröße aus, erklärte Meyer. Dieser "rabattfähige AEP" (RAEP oder RAP) einer Packung errechnet sich aus dem fakturierten Betrag, also dem Apothekeneinkaufspreis (AEP), abzüglich des Fixzuschlages von 70 Cent. Mit der verringerten Bezugsgröße vermindert sich bei gleichem Prozentsatz der tatsächliche Rabattbetrag. Da der Fixzuschlag auch bei Direktlieferungen nicht rabattiert werden darf, lohne sich der Direktbezug bei niedrigpreisigen Packungen praktisch nicht mehr, folgerte Meyer, bei teuren Arzneimitteln könne er dagegen Vorteile bieten.

Höchstrabatt nicht ausgeschöpft

Doch auch die rabattfähige 3,15-Prozent-Spanne werde im Jahr 2012 von den Großhandlungen nur noch zum Teil weitergegeben, wie eine Untersuchung der Treuhand Hannover gezeigt habe. Demnach hingen die derzeit marktüblichen Rabatte vom Umsatz der Apotheke ab. Sie würden von unter einem Prozent bis etwa 2,5 Prozent bei sehr großen Apotheken reichen, berichtete Meyer. Hinzu kämen Skonti in Abhängigkeit von der Zahlungsweise, wozu auch Dekadenzahlungen gehören würden. Je geringer der Durchschnittspreis der eingekauften Packungen sei, um so höhere Rabatte könne eine Apotheke erzielen. Damit wolle der Großhandel Rosinenpickerei durch die Apotheken verhindern. Weitere Rabatteinbußen hingen vom Produkt ab. Für sehr hochpreisige Produkte gebe es gar keine Rabatte. Als besonderes Ärgernis bezeichnete Meyer "Scheinangebote". Dabei würden Artikel mit Rabatten von 1 oder 2 Cent in die Angebotsliste aufgenommen und fielen damit aus der normalen Rabattierung heraus. Bei "Angebotsuntermengen" würden Artikel nicht rabattiert, weil die Rabatte nur für bestimmte Bestellmengen gelten. Außerdem würden für Arzneimittel mit besonderem Aufwand vielfach Gebühren erhoben, z. B. für Betäubungsmittel und Kühlware. Eine mitunter zusätzlich erhobene neue Retourengebühr könne die Rückgabe niedrigpreisiger Waren grundsätzlich unwirtschaftlich machen. Eine positive Botschaft für die Apotheken hatte Meyer jedoch zu berichten: In allerjüngster Zeit seien wieder geringfügige Rabatterhöhungen zur Rückgewinnung von Kunden zu beobachten.

Probleme bei der Rohgewinnverprobung

Als weiteres für die Apotheken belastendes Thema beschrieb Meyer Rohgewinnverprobungen durch Finanzämter im Rahmen von Betriebsprüfungen. Diese seien in Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bereits verbreitet und künftig auch in Mecklenburg-Vorpommern zu erwarten. Die Finanzämter gingen dabei von den Daten der Umsatzanalyse der Apothekenrechenzentren aus. Unter Hinzurechnung der Handverkaufsumsätze werde dann ein theoretischer Rohgewinnsatz ermittelt und mit den Angaben in der Steuererklärung verglichen. Bei einer Diskrepanz gingen die Finanzämter von zusätzlichen unversteuerten Umsätzen aus. Problematisch sei insbesondere der von den Finanzämtern angesetzte Aufschlagssatz, der sich aus einer "black box" ergebe. Dabei würden Umsätze mit geringen Aufschlägen wie z. B. Teststreifen, Inkontinenzartikel oder Praxisbedarf nicht ausreichend berücksichtigt, beklagte Meyer. Außerdem würden unrealistische Einkaufsrabatte unterstellt und die zahlreichen Rabattausschlüsse nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung des vom Finanzamt erwarteten Rohgewinns werde zudem ein Vorteil durch Stückelungen unterstellt, der aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke ermittelt werde.

Aufgrund seiner Erfahrungen riet Meyer, Apotheker sollten schon zu Beginn einer Prüfung auf mögliche Besonderheiten der Apotheke hinweisen. Viele Zytostatika, besondere Versorgungsformen, Ärzte mit ungewöhnlichen Verordnungen oder Privatpatienten mit teuren Arzneimitteln könnten die Rohgewinne deutlich beeinflussen und zu großen Abweichungen von den unterstellten Relationen führen.



AZ 2012, Nr. 18, S. 2

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