Gesundheitspolitik

EuGH soll entscheiden: Rx-Arzneien nur in Apotheken?

Italienisches Gericht will Verkauf Rx-Arzneien auch außerhalb von Apotheken erlauben

Berlin (jz). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll entscheiden, ob Italiens "Parafarmacia" auch nicht erstattungsfähige, aber verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen dürfen. In diesen Drogeriemärkten dürfen schon jetzt OTC-Arzneimittel verkauft werden. Daher muss dort auch ein Apotheker beschäftigt sein. Doch eine Parafarmacia-Betreiberin will mehr: Sie möchte auch solche Arzneimittel in ihr Sortiment aufnehmen, deren Vertrieb bislang Apotheken vorbehalten ist.

Ein regionales Verwaltungsgericht der Lombardei gab der approbierten Apothekerin und Parafarmacia-Betrieberin bereits grundsätzlich recht: Die italienischen Vorschriften, nach denen nicht erstattungsfähige Rx-Arzneimittel der Liste "Fascia C" nur in Apotheken verkauft werden dürfen, sei diskriminierend und verstoße gegen EU-Recht.

Die Liste umfasst die Arzneimittel, die nicht vom staatlichen Gesundheitsdienst "Servicio Sanitaris Nazionale" (SSN) erstattet werden – ein großer Teil davon ist rezeptpflichtig. Die Rx-Arzneimittel sind daher nur auf eigene Kosten über ein vom Arzt ausgestelltes "weißes Rezept" (ricetta bianca) und nur in Apotheken erhältlich. Der Verkauf von OTC-Arzneimitteln der Liste ist mittlerweile auch in Drogerien erlaubt. Die Pharmazeutin sieht sich und andere Parafarmacia-Betreiber durch die noch bestehende Einschränkung benachteiligt und setzte sich zur Wehr.

Die italienischen Verwaltungsrichter pflichteten ihr bei: Es gebe keine Rechtfertigung für diese Unterscheidung. Sie mache es Parafarmacia-Betreibern nahezu unmöglich, sich in Italien niederzulassen. Auch würde das Ziel der Regierung, die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, durch eine Freigabe für Drogerien nicht untergraben, da der Kauf der entsprechenden Arzneimittel auch weiterhin nicht zulasten des SSN erfolge, so die Richter. Zudem böte ein intensiverer Wettbewerb den Bürgern Vorteile in Form von niedrigeren Preisen.

Weil sie durch die nationale Regelung die europarechtlichen Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung verletzt sehen, leg-ten die Richter den Fall dem EuGH vor. Er soll nun entscheiden, ob das italienische Recht gegen EU-Recht verstößt.



AZ 2012, Nr. 16, S. 2

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