Recht

Private Unfallversicherung: Diabetes darf nicht verschwiegen werden

(bü). Diabetiker müssen ihre Krankheit bei Abschluss einer privaten Unfallversicherung angeben. Verschweigen sie es, so kann der Versicherer den Vertrag im Schadenfall wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall entschieden, in dem ein Diabetiker auf Insulinspritzen angewiesen war und dem bereits wegen der Erkrankung ein Zeh amputiert worden ist. Als er einen Unfall erlitt, verweigerte die Versicherung die Zahlung – zu Recht. Diabetes sei keine für die Unfallversicherung unbedeutende Erkrankung. Er hätte sie angeben müssen, da ihm die Krankheit nicht zuletzt wegen der Amputation auch bewusst gewesen sei. Somit habe unterstellt werden dürfen, dass er sie absichtlich verschwiegen habe.


(OLG Oldenburg, 5 U 78/09)



AZ 2012, Nr. 14, S. 5

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