Recht

Mit der Scheidung geht auch das gemeinsame Testament unter

(bü). Ein von Eheleuten geschlossenes gemeinschaftliches Testament wird unwirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Ausnahme: Die Ehepartner haben ausdrücklich vermerkt, dass ihr Letzter Wille auch beim Scheitern der Beziehung weitergelten soll. Ansonsten gilt die Auflösung des Testaments auch dann, wenn sich die beiden Geschiedenen "nach längerer Zeit" wieder zusammenfinden und erneut heiraten. (Hier ging es um ein vor einem Notar errichtetes Testament. Sieben Jahre nach der Scheidung nahmen die Geschiedenen ihre Beziehung wieder auf, weitere 15 Jahre später, kurz vor dem Tod des Mannes, heirateten sie erneut. Die Witwe klagte vergeblich auf ihr vermeintliches alleiniges Erbrecht, wie es im damaligen Testament vorgesehen war. Nur ein neues Testament hätte ihr geholfen – wozu es aber wegen des unmittelbar bevorstehenden Todes ihres Mannes nicht mehr gekommen war.)


(OLG Hamm, 15 Wx 317/09)



AZ 2012, Nr. 14, S. 7

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