Recht

"Rhythmische Massage" muss selbst bezahlt werden

(bü). Nachdem eine 72-jährige Frau erfolgreich mit einer sogenannten Rhythmischen Massage behandelt worden war, verlangte sie die Kosten von ihrer Krankenkasse zurück. Doch diese verweigerte die Übernahme, weil die Behandlungsmethode nicht vom "Gemeinsamen Bundesausschuss" empfohlen worden war. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Haltung der Kasse, da sie die Kosten der Heilmethode im Hinblick auf Kosten und Nutzen zu prüfen habe. So stünden hier andere Heilmethoden, etwa die klassische Massage oder Krankengymnastik zur Verfügung, die anstandslos übernommen würden.


(LSG Hessen, L 8 KR 93/10)



AZ 2012, Nr. 11, S. 4

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