Gesundheitspolitik

Potenzmittel: Kein Erstattungsanspruch bei erektiler Dysfunktion

Bundessozialgericht sieht keinen Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Kassel (jz). Krankenkassen müssen nicht für die Versorgung ihrer Versicherten mit Cialis® oder anderen Potenzmitteln aufkommen. Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte mit dieser Entscheidung die Forderung eines 51-jährigen Barmer GEK-Versicherten ab, der infolge einer chronisch progredienten multiplen Sklerose an erektiler Dysfunktion leidet. (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2012, Az. B 1 KR 10/11 R)

Der Kläger beantragte 2007 bei seiner Kasse, die Kosten für das Potenzmittel Cialis® (Tadalafil) zu übernehmen – erfolglos. Daraufhin zog er vor Gericht und berief sich auf die besonderen Belange behinderter und chronisch Kranker. Die Versorgung mit dem Arzneimittel sei wegen seiner Behinderung eine erforderliche Gesundheitsleistung. Doch selbst in der dritten Instanz konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Auch das BSG hat kein Problem damit, dass Potenzmittel vom GKV-Leistungskatalog nicht erfasst sind. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sei dies nicht: Die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zur Leistungsbestimmung der GKV entsprächen im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Mit dieser Vorgabe sei der Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB V jedoch vereinbar. "Er knüpft nicht an eine Behinderung an, sondern erfasst weitergehend im Vorfeld alle Fälle der Erkrankung oder Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen", so das BSG. Angesichts der begrenzten GKV-Finanzen beschränke der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er Leistungen ausschließe, die "in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen". Dies gelte erst recht, wenn die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen können.



AZ 2012, Nr. 11, S. 2

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