Recht

Geschwister sind weder Ehepartner noch "Eingetragene"

(bü). Auch wenn Geschwister "das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet" hatten, sind sie weder Ehegatten noch eingetragenen Lebenspartnern gleichzustellen. Deshalb hat der überlebende Partner eines solchen Paares keinen Anspruch darauf, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nach der günstigsten Steuerklasse I bewertet zu werden. Das Finanzgericht Köln sah in der Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten. So sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe.


(FG Köln, 9 K 3197/10)



AZ 2012, Nr. 10, S. 4

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