Recht

Testament: So einfach nicht "unzurechnungsfähig"

(bü). Das Oberlandesgericht Rostock hat entschieden, dass derjenige kein Testament mehr erstellen kann, der "wegen krankhafter Störung der Geistes tätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln." Behauptet eine Verwandte der Erblasserin (die im Testament nicht oder – aus ihrer Sicht – nur unzureichend berücksichtigt worden ist), dass sie "durch die Lebensumstände in der ehemaligen DDR unzurechnungsfähig" sei, was sie aus einem Telefonat mit ihr habe schließen können, so reicht das nicht aus, um der Frau tatsächlich "Testierunfähigkeit" zu attestieren. Denn testierunfähig sei nur derjenige, "dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Wür digung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden". Das konnte das Gericht hier nicht fest stellen.


(OLG Rostock, 3 W 47/09)



AZ 2012, Nr. 1-2, S. 6

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